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Ferienwohnung und Zweitwohnung: Rundfunkbeitrag sparen

Kurz & bündig

Für eine Ferienwohnung als Zweitwohnung müssen Sie keinen zweiten Rundfunkbeitrag zahlen – aber nur auf Antrag. Wer für die Erstwohnung bereits 18,36 € entrichtet, kann die Zweitwohnung seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 befreien lassen. Wird die Ferienwohnung dagegen vermietet, gelten andere Regeln, und der Beitrag kann beim Mieter oder Betreiber liegen.

Ein Ferienhaus an der Küste, eine Pendlerwohnung oder ein zweites Apartment werfen schnell die Frage auf, ob der Beitrag doppelt fällig wird. Bei der Ferienwohnung als Zweitwohnung hat sich die Rechtslage 2018 grundlegend geändert: Die doppelte Beitragspflicht für eine reine Zweitwohnung ist nicht mehr zulässig, wenn beide Wohnungen derselben Person zuzurechnen sind. Diese Seite erklärt, wann Sie sparen, wie Sie die Befreiung beantragen und was bei einer vermieteten Ferienwohnung gilt.

Wann die Zweitwohnung beitragsfrei ist

Der Rundfunkbeitrag ist wohnungsbezogen und wird je Wohnung einmal fällig. Früher zahlte, wer zwei Wohnungen bewohnte, auch zweimal. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 können Sie sich bei der Ferienwohnung als Zweitwohnung für die zweite Wohnung befreien lassen, sofern Sie für Ihre Erstwohnung bereits den Beitrag entrichten. Damit entfällt die doppelte Belastung für eine reine Selbstnutzung.

Entscheidend ist die Bedingung „auf Antrag“. Die Befreiung tritt nicht automatisch ein. Wer nichts unternimmt, erhält für beide Wohnungen eine Beitragspflicht und zahlt zweimal 18,36 €. Erst der bewilligte Antrag stellt die Ferienwohnung als Zweitwohnung frei. Voraussetzung ist, dass beide Wohnungen derselben volljährigen Person zugeordnet sind und die Erstwohnung als Hauptwohnsitz gemeldet ist. Wie sich der Beitrag zusammensetzt, erläutert die Seite zur Höhe des Rundfunkbeitrags.

Situation Erstwohnung Ferien-/Zweitwohnung
Kein Antrag gestellt 18,36 € 18,36 €
Befreiung beantragt und bewilligt 18,36 € 0,00 €
Ferienwohnung dauerhaft vermietet 18,36 € Mieter/Betreiber meldet an

Befreiung für die Ferienwohnung beantragen

Die Befreiung bei der Ferienwohnung als Zweitwohnung ist kostenlos und ohne Dienstleister möglich. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Erstwohnung auf Sie angemeldet ist und der Beitrag dafür gezahlt wird. So gehen Sie vor:

  1. Beitragsnummer der Erstwohnung bereithaltenSie belegt, dass Sie für die Hauptwohnung bereits zahlen – das ist die Voraussetzung für die Befreiung der Zweitwohnung.
  2. Befreiung der Nebenwohnung wählenAuf dem Formular des Beitragsservice gibt es eine eigene Option für die Befreiung der Zweitwohnung. Wählen Sie diese aus.
  3. Meldenachweis beifügenLegen Sie einen Nachweis bei, dass die Ferienwohnung als Nebenwohnung gemeldet ist, etwa die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts.
  4. Antrag absendenNach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge können erstattet oder verrechnet werden.

Die Befreiung gilt, solange die Voraussetzungen bestehen. Ändert sich die Zuordnung – etwa weil die Ferienwohnung zur Hauptwohnung wird –, müssen Sie das mitteilen. Die ausführlichen Antragsdetails finden Sie auf der Seite zum Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung.

Tipp

Melden Sie beide Wohnungen unter Ihrem Namen an, damit der Zusammenhang für den Beitragsservice eindeutig ist. Die Befreiung der Zweitwohnung setzt voraus, dass beide Wohnungen derselben volljährigen Person zugeordnet sind.

Vermietete Ferienwohnung: hier liegt der Fall anders

Die Befreiung bei der Ferienwohnung als Zweitwohnung greift nur für die reine Selbstnutzung. Sobald Sie die Ferienwohnung dauerhaft an andere vermieten, ist sie nicht mehr Ihre Nebenwohnung. Dann meldet in der Regel die Person, die dort wohnt oder die Wohnung als eigene Adresse nutzt, die Wohnung selbst an. Bei kurzfristiger, gewerblicher Vermietung an wechselnde Feriengäste kann der Beitrag dem Betreiber als Unternehmen zugeordnet werden.

Maßgeblich ist also, ob Sie die Wohnung selbst als Nebenwohnung nutzen oder ob sie überlassen wird. Für die Selbstnutzung ist die Befreiung der richtige Weg, für die dauerhafte Vermietung tragen die Bewohner oder der Betreiber den Beitrag. Wenn Sie umziehen oder die Nutzung der Ferienwohnung ändern, hilft die Seite zum Rundfunkbeitrag bei Umzug beim korrekten Ab- und Ummelden.

Frist beachten

Ohne Antrag bleibt es bei der doppelten Beitragspflicht – auch wenn Ihnen die Befreiung zusteht. Eine rückwirkende Befreiung ist nur begrenzt und in der Regel bis zu drei Jahre möglich. Wer den Antrag aufschiebt, zahlt unnötig zweimal 18,36 € im Monat.

Häufige Fragen zur Ferienwohnung

Muss ich für meine Ferienwohnung extra zahlen?

Nur, wenn Sie keinen Antrag stellen. Seit 2018 können Sie die Zweitwohnung befreien lassen, sofern Sie für Ihre Erstwohnung bereits zahlen und die Ferienwohnung selbst nutzen. Ohne Antrag wird der Beitrag doppelt fällig.

Gilt die Befreiung auch für ein vermietetes Ferienhaus?

Nein. Die Befreiung greift nur für die selbst genutzte Nebenwohnung. Wird das Ferienhaus dauerhaft vermietet, meldet die dort wohnende Person die Wohnung an, bei gewerblicher Vermietung kann der Beitrag dem Betreiber zugeordnet werden.

Bekomme ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?

Eine rückwirkende Befreiung ist begrenzt möglich, in der Regel bis zu drei Jahre, wenn die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Zu viel gezahlte Beiträge können dann erstattet oder verrechnet werden. Stellen Sie den Antrag deshalb früh.

Hinweis: Beitragslotse ist ein unabhängiger Ratgeber und kein amtlicher Dienst. Verbindliche Auskünfte erteilt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Stand: Juni 2026.

Hinweis: Beitragslotse ist ein unabhängiger Ratgeber und kein amtlicher Dienst. Dieser Beitrag dient der Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Juni 2026.