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Rundfunkbeitrag Zweitwohnung: Befreiung beantragen

Kleines Ferienhaus als Zweitwohnung
Kurz & bündig

Beim Rundfunkbeitrag Zweitwohnung gilt seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018: Sie müssen für die Zweitwohnung keinen zweiten Beitrag mehr zahlen – aber nur auf Antrag. Wer für seine Erstwohnung bereits 18,36 € entrichtet, kann sich für die Zweitwohnung befreien lassen. Ohne Antrag wird der Beitrag jedoch doppelt fällig.

Wer neben dem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnung unterhält – etwa ein Ferienhaus, eine Pendlerwohnung oder ein Apartment am Arbeitsort –, fragt sich schnell, ob der Rundfunkbeitrag damit doppelt anfällt. Beim Thema Rundfunkbeitrag Zweitwohnung hat sich die Rechtslage 2018 grundlegend geändert. Diese Seite erklärt, wann für die Zweitwohnung extra gezahlt wird, wie Sie die Befreiung beantragen und welche Nachweise und Fristen dabei gelten.

Zahlt man für die Zweitwohnung extra Rundfunkbeitrag?

Im Grundsatz ist der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen: Pro Wohnung wird er einmal fällig. Wer zwei Wohnungen bewohnt, war früher auch zweimal beitragspflichtig. Das hat sich geändert. Mit seinem Urteil von 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die doppelte Beitragspflicht für eine reine Zweitwohnung nicht zulässig ist, wenn beide Wohnungen derselben Person zuzurechnen sind. Seither gilt beim Rundfunkbeitrag Zweitwohnung: Sie können sich für die Zweitwohnung befreien lassen, sofern Sie für Ihre Erstwohnung bereits zahlen.

Wichtig ist die Bedingung „auf Antrag“. Die Befreiung tritt nicht automatisch ein. Wer nichts unternimmt, erhält für beide Wohnungen eine Beitragspflicht und zahlt zweimal 18,36 €, also doppelt. Erst wenn Sie nachweisen, dass Sie die Erstwohnung selbst angemeldet haben und dafür den Beitrag entrichten, wird die Zweitwohnung beim Rundfunkbeitrag Zweitwohnung freigestellt. Die genaue Höhe und ihre Zusammensetzung erläutert die Seite zur Höhe des Rundfunkbeitrags.

Situation Erstwohnung Zweitwohnung
Kein Antrag gestellt 18,36 € 18,36 €
Befreiung beantragt und bewilligt 18,36 € 0,00 €
Erstwohnung selbst befreit (z. B. Sozialleistung) 0,00 € nach Einzelfall prüfen

Befreiung für die Zweitwohnung beantragen

Die Befreiung beim Rundfunkbeitrag Zweitwohnung beantragen Sie kostenlos beim Beitragsservice. Sie brauchen keinen Dienstleister und keinen Anwalt. Entscheidend ist, dass Sie nachweisen können, dass die Erstwohnung auf Sie angemeldet ist und der Beitrag dafür gezahlt wird. So gehen Sie vor:

  1. Beitragsnummern bereithaltenHalten Sie die Beitragsnummer Ihrer Erstwohnung bereit. Sie belegt, dass Sie dort bereits zahlen – das ist die Voraussetzung für die Befreiung der Zweitwohnung.
  2. Antrag auf Befreiung der Nebenwohnung wählenAuf dem Formular des Beitragsservice gibt es eine eigene Option für die Befreiung von der Zweitwohnung. Wählen Sie diese aus.
  3. Meldebescheinigung beifügenLegen Sie einen Nachweis bei, dass die Wohnung als Nebenwohnung gemeldet ist, etwa die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts.
  4. Antrag absendenNach der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge für die Zweitwohnung können erstattet oder verrechnet werden.

Die Befreiung gilt, solange die Voraussetzungen bestehen. Ändert sich Ihre Wohnsituation – etwa weil die Zweitwohnung zur Hauptwohnung wird oder eine andere Person dort meldet –, müssen Sie das mitteilen. Wie Sie An- und Ummeldungen korrekt vornehmen, lesen Sie auf der Seite zum Rundfunkbeitrag bei Umzug. Liegt für Ihre Erstwohnung ein eigener Befreiungsgrund vor, prüfen Sie zusätzlich die Seite zur Rundfunkbeitrag-Befreiung.

Tipp

Die Befreiung der Zweitwohnung setzt voraus, dass beide Wohnungen derselben volljährigen Person zugeordnet sind. Melden Sie beide Wohnungen unter Ihrem Namen, damit der Zusammenhang für den Beitragsservice eindeutig ist.

Nachweis und Fristen

Beim Rundfunkbeitrag Zweitwohnung kommt es auf den richtigen Nachweis und die Frist an. Maßgeblich sind die Meldedaten und die Beitragsnummer der Erstwohnung. Folgende Punkte sollten Sie beachten:

  • Die Zweitwohnung muss als Nebenwohnung gemeldet sein. Ein entsprechender Melde- oder Wohnsitznachweis gehört zum Antrag.
  • Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Befreiung ist nur eingeschränkt und in der Regel bis zu drei Jahre möglich, wenn die Voraussetzungen im gesamten Zeitraum vorlagen.
  • Stellen Sie den Antrag deshalb zeitnah nach der Anmeldung der Zweitwohnung, damit keine doppelten Beiträge auflaufen.
  • Ändert sich die Zuordnung der Wohnungen, müssen Sie dies dem Beitragsservice unverzüglich melden, da sonst Nachforderungen entstehen können.
Frist beachten

Ohne Antrag bleibt es bei der doppelten Beitragspflicht – auch wenn Ihnen die Befreiung zusteht. Eine rückwirkende Befreiung ist nur begrenzt möglich. Wer den Antrag aufschiebt, zahlt unnötig zweimal 18,36 € im Monat.

Häufige Fragen zur Zweitwohnung

Muss ich für meine Zweitwohnung extra zahlen?

Nur, wenn Sie keinen Antrag stellen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 können Sie sich für die Zweitwohnung befreien lassen, sofern Sie für Ihre Erstwohnung bereits den Beitrag zahlen. Ohne Antrag wird er doppelt fällig.

Gilt die Befreiung auch für ein Ferienhaus?

Ja, wenn das Ferienhaus als Ihre Nebenwohnung gilt und Sie für Ihre Hauptwohnung bereits zahlen. Entscheidend ist, dass beide Wohnungen derselben Person zugeordnet sind und Sie die Befreiung beantragen.

Bekomme ich zu viel gezahlte Beiträge zurück?

Eine rückwirkende Befreiung ist begrenzt möglich, in der Regel bis zu drei Jahre, wenn die Voraussetzungen durchgehend vorlagen. Zu viel gezahlte Beiträge für die Zweitwohnung können dann erstattet oder verrechnet werden. Stellen Sie den Antrag deshalb früh.

Hinweis: Beitragslotse ist ein unabhängiger Ratgeber und kein amtlicher Dienst. Verbindliche Auskünfte erteilt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Stand: Juni 2026.